Allgemeine Geschäftsbdingungen

Allgemeine Geschäftsbdingungen

der Avanti Auto, als Marke der Finduu GmbH für die Anmietung von Fahrzeugen (Vertrag Automiete, nachfolgend Vertrag genannt)

  1. Allgemeines

1.1 Geltung dieser Bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Personen oder Vereinigungen, die als Unternehmer iSv § 14 BGB anzusehen sind oder zwecks Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Soweit in den folgenden Regelungen Beträge genannt werden, verstehen sich diese jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

  1. a) Soweit der Vermieter und der Mieter individualvertraglich von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen vereinbart haben, gehen die Vereinbarungen vor.
  2. b) Im Übrigen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter ausschließlich der Vertrag einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Miet-, Einkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht angewendet.
  3. c) Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gilt ersatzweise die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung im Vertrag durch Miet-, Einkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen des Mieters ersetzt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird dadurch nicht berührt.

1.2 Vollständigkeit, Textform

  1. a) Ergänzende mündliche Vereinbarungen sind nicht geschlossen worden.
  2. b) Etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform mit Bestätigung durch den Vermieter. Dies gilt auch für die Abweichung von diesem Textformerfordernis.
  3. c) Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Mietminderung und Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

2. Mietgegenstand

2.1 Mietobjekt ist das im Vertrag genannte Fahrzeug in der im Vertrag festgelegten Ausführung und mit dem dort ggf. aufgeführten Sonderzubehör. Es ist mit der im Vertrag vereinbarten Bereifung ausgestattet. Nicht zum Ausstattungsumfang gehören Warnwesten, Feuerlöscher, Warndreieck, Verbandskasten und sonstiges Sicherheitszubehör. Ist das Fahrzeug mit einem Navigationssystem und/oder Bordcomputer ausgestattet, gehören etwaige Updates der Software sowie neues elektronisches Kartenmaterial nicht zum Mietgegenstand.

2.2 Nimmt der Fahrzeughersteller bzw. -lieferant nach Unterzeichnung des Vertrages Konstruktions, Form- oder Farbänderungen oder Änderungen im serienmäßigen Lieferumfang vor, ändert sich der Mietgegenstand entsprechend.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in der geänderten Form zu übernehmen.

2.3 Angaben in Katalogen und sonstigen Materialien über das Fahrzeug, beispielsweise hinsichtlich Lieferumfang,
Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Emmisionswerte, Betriebskosten, Geschwindigkeit, und Ladefähigkeit sind lediglich ungefähre Angaben. Sie sind in keinem Fall als zugesicherte Eigenschaften vereinbart. Dies gilt gleichermaßen für die Kompatibilität etwaiger vorhandener Bluetooth-Schnittstellen oder Freisprecheinrichtungen mit von dem Mieter eingesetzten Geräten.

2.4 Nachträgliche Änderungswünsche des Mieters hinsichtlich des Mietgegen-standes werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt werden. Etwaige Mehrkosten, die durch den bestätigten Änderungswunsch entstehen, sind vom Mieter zu tragen.

2.5 Durch die Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter wird das Mietobjekt nicht konkretisiert. Dem Vermieter ist es also vorbehalten, das dem Mieter überlassene Fahrzeug während der Vertragszeit durch ein gleichwertiges, dem Mietobjekt entsprechendes Fahrzeug zu ersetzen.

2.6 Austauschfahrzeuge (vgl. Ziff. 8.6) müssen zugesicherte Eigenschaften nicht aufweisen (z. B. Anhängerkupplung, Navigationssystem).

2.7 Das Mietobjekt wird dem Mieter lediglich zur vorübergehenden Nutzung überlassen und nicht an ihn übereignet; der Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung, Teil II bleibt im Besitz des Vermieters.

3. Übergabe des Mietobjektes, Annahmeverzug

3.1 Sieht der Vertrag einen Übergabetermin oder eine Übergabefrist vor, handelt es sich um unverbindliche und ungefähre Angaben. Sollte demgegenüber ein Übergabetermin verbindlich vereinbart sein, was eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Vermieters voraussetzt, beginnt der Lauf der Frist erst nach Erfüllung aller vertraglichen Voraussetzungen seitens des Mieters für die Überlassung des Mietobjektes.

3.2 Der Mieter trägt die Erstbetankung, die Überführungskosten des Mietobjektes ab Werk, die Zulassungskosten, Kosten für Feinstaubplakette und Wunschkennzeichen sowie die Transportkosten zum Auslieferungsort. Es gelten hierbei die Preise des Vermieters. Die Kosten werden mit Übergabe des Fahrzeuges fällig und werden dem Mieter mit erster Rechnung belastet.

3.3 Werden nach Vertragsabschluss Änderungen des Mietgegenstandes oder der Modalitäten vereinbart, verlängern sich etwaige Lieferfristen entsprechend.

3.4 Für die Rechtzeitigkeit der Übergabe und den Mietbeginn kommt es auf den Zugang der Bereitstellungsanzeige des Vermieters beim Mieter an, unabhängig davon, wann der Mieter das Mietobjekt übernimmt.
Erfolgt die Übergabe des Mietobjektes aus organisatorischen Gründen (z.B. Feiertagslage) vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn, setzen die Vertragspflichten des Mieters mit der Inbesitznahme des Fahrzeuges ein, mit Ausnahme der Mietzahlungspflicht, welche zum vereinbarten Zeitpunkt beginnt.

3.5 Im Falle höherer Gewalt, die die Übergabe des Mietobjektes verzögert, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, um den sich die Lieferung des Mietobjektes an den Vermieter verzögert. Höhere Gewalt liegt auch vor bei betrieblichen Arbeitskampfmaßnahmen beim Fahrzeughersteller, dessen Zuliefererbetrieben, Transportunternehmen und beim Vermieter selbst, soweit diese nicht durch den Vermieter verschuldet sind.

3.6 Verzug des Vermieters tritt nur ein, wenn der Mieter diesem eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist und der Vermieter dies zu vertreten hat. Bei einem Neufahrzeug, das aufgrund des Vertrages vom Vermieter bestellt wird, beträgt eine angemessene Nachfrist nicht weniger als drei Monate.

3.7 Erfolgt die Übernahme des Mietobjektes nicht binnen einer Woche nach Eingang der Bereitstellungsanzeige beim Mieter, gerät der Mieter durch eine entsprechende Mahnung des Vermieters in Annahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Mieter über.

3.8 Verweigert der Mieter die Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung endgültig oder ist eine vom Vermieter gesetzte Frist verstrichen, kann der Vermieter ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Er ist wahlweise berechtigt, pauschalierten Schadenersatz gegen den Mieter in Höhe einer Jahresmiete gemäß Vertrag geltend zu machen oder gemäß Ziff.15.2 vorzugehen. Im Falle des Schadensersatzes ist den Parteien der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht, geringer oder höher entstanden ist.

4. Miete, Kilometervergütung, Nebenkosten und Mietsicherheit

4.1 Beginnt das Mietverhältnis nicht am Ersten eines Monats und übersteigt die Mietdauer einen Monat, wird die monatliche Mietrate anteilig tageweise (1/30) berechnet. Das gleiche gilt für die letzte Mietrate, wenn das Mietverhältnis nicht am Letzten eines Monats endet.

4.2 Ändern sich während der Vertragslaufzeit Kostenfaktoren durch nicht vom Vermieter beeinflussbare Gegebenheiten (z.B. GEZ-Gebühren, Kfz-Steuer, Versicherungssteuer) zu Lasten des Vermieters, ist der Vermieter berechtigt, die jeweils gültige Mietrate und/oder Mehrwertsteuer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Mieter neu zu bestimmen. Diese Preisanpassung wird zum Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung wirksam.

4.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine angemessene Kaution/Sicherheitszahlung vor Bestellung des Neufahrzeuges, vor Überlassung des Mietobjektes oder zu jedem späteren Zeitpunkt zu verlangen. Die Kaution/ Sicherheitszahlung beträgt mindestens zwei Brutto-Monatsmieten, max. 20% des Neuwertes. Der Vermieter ist jederzeit zur Sicherheitsleistung berechtigt, insbesondere auch dann, wenn die für diesen vergebenen Bonitäts-Ratings einer anerkannten Kreditauskunft (z.B. Schufa, Creditreform, Bürgel, Coface, Creditsafe etc.) nicht unerheblich herabgesetzt werden. Der Mieter unterwirft sich insoweit der Beurteilung durch den Vermieter und den genannten Organisationen. Ihm steht aber der Beweis offen, dass sein Rating auf unzutreffenden Informationen der jeweiligen Organisation beruht oder aus anderen Gründen unrichtig ist. Die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB bleibt unberührt.

4.4 Überschreitet der Mieter die im Vertrag vereinbarte Gesamtfahrleistung / Kilometerbegrenzung (vertraglich vereinbarte Jahreslaufleistung / 12 * vertraglich vereinbarte Laufzeit = Gesamtfahrleistung), ist der im Vertrag bestimmte Preis für jeden Mehrkilometer zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Vermieter zu zahlen. Unterschreitet der Mieter die vereinbarte Gesamtfahrleistung, erfolgt eine Erstattung für Minderkilometer nur, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. In diesem Fall wird der Vermieter den Erstattungsbetrag dem Mieter gutschreiben und bei der Endabrechnung des Fahrzeuges zum Vertragsende auskehren oder mit Verbindlichkeiten des Mieters verrechnen. Wenn eine Erstattung von Minderkilometern vertraglich vereinbart wurde, ist diese stets auf eine maximale Minderfahrleistung von 10.000 Km begrenzt. Der Wert des Minderkilometers beträgt 50% vom 1. Mehrkilometersatz. Es wird eine Minderkilometertoleranz von 5000 Km berücksichtigt. Minderkilometer können erst ab einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten Vertragsbestandteil werden.

4.5 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit eine Zwischenabrechnung von Mehrkilometern durchzuführen.

4.6 Wird die vereinbarte Fahrleistung bereits vor Ablauf des ersten Mietjahres nicht unerheblich überschritten oder ist aufgrund der bereits zurückgelegten Kilometerleistung eine solche nicht unerhebliche Überschreitung der Fahrleistung in einem Mietjahr zu erwarten, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Kilometervergütung in Rechnung zu stellen sowie die monatliche Mietrate anzupassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Überschreitung unverzüglich nach Feststellung des voraussichtlichen Abweichens schriftlich mitzuteilen. Wird die vertraglich vereinbarte Gesamtlaufleistung voraussichtlich um mehr als 15 % über- oder unterschritten, ist der Vermieter berechtigt, die Laufzeit und/oder Gesamtlaufleistung anzupassen. Für die Vertragsanpassung berechnet der Vermieter eine Gebühr von 125 € netto je Vorgang. Die endgültige Abrechnung der Vergütung für etwaige Mehr-/ ggf. Minderkilometer über die Kilometerbegrenzung hinaus erfolgt bei Beendigung des Vertrages oder, bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, nach dieser.

4.7 Der Mieter erteilt dem Vermieter ein SEPA-Firmen-Mandat für alle Zahlungen aufgrund dieses Vertrages. Die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Bankarbeitstag verkürzt. Die erste Mietrate ist bei Übergabe des Mietobjekts fällig. Alle weiteren monatlichen Mietraten werden jeweils am ersten Tag eines Monats im Voraus fällig. Hier handelt es sich um wiederkehrende Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen. Für diese genügt eine einmalige Unterrichtung des Mieters vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Der Mieter sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, wenn die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch den Vermieter verursacht wurde.

4.8 Für jeden Monat, in dem der Mieter trotz Aufforderung das SEPA-Firmen-Lastschriftmandat nicht erteilt hat, erhöht sich die monatliche Miete um den Betrag von € 15,00 netto je Vertrag. Beiden Parteien ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger oder höher als die Pauschale.

4.9 Bankgebühren, insbesondere Gebühren für Rückbelastungen, sind dem Vermieter vom Mieter zu erstatten. Dies gilt für alle Zahlungsarten.

4.10 Der Mieter erhält eine einmalige Dauerrechnung oder eine monatliche Sammelrechnung vom Vermieter. Wünscht der Mieter davon abweichend eine monatliche Einzelrechnung je Fahrzeug, erhöht sich die monatliche Mietrate um € 16,00 für jeden Monat, in dem eine monatliche Rechnung erteilt wird.

4.11 Betriebs- und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt anfallen, gehen zu Lasten des Mieters und sind von diesem zu zahlen, soweit der Vertrag einschließlich dieser Mietbedingungen nichts anderes vorsieht. Zu Lasten des Mieters gehen also insbesondere Kosten für Treibstoff und fahrzeugspezifische Zusätze zur Abgasreinigung (AdBlue o.ä.), Motor- und Hydrauliköle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe (auch für etwaige vorhandene Nebenaggregate wie Kühlanlagen o.ä.), Wagenwäschen, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Soweit das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter betankt ist, werden dem Mieter die entsprechenden Treibstoffkosten bei Mietbeginn in Rechnung gestellt.

4.12 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Besitz des Fahrzeuges gegen den Vermieter erhoben werden, soweit diese durch dem Mieter zurechenbares Verhalten ausgelöst worden sind. Insbesondere hat der Mieter alle Verwarnungs- und Bußgelder, die sich gegen den Halter des Mietobjektes richten, zu zahlen bzw. durch vom Mieter selbst zu veranlassende und zu finanzierende Rechtsmittel anzugreifen. Der Vermieter unterrichtet den Mieter insoweit unverzüglich von bei ihm erfolgten Zustellungen. Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, Anhörungen und sonstigen Zustellungen berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale in Höhe von Euro 25,00 € pro Vorgang. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.
Der Mieter hat bei der Benutzung mautpflichtiger Strecken oder Gebiete für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der entstehenden Mautgebühr zu sorgen und stellt die Vermieterin von etwaigen daraus resultierenden Nachforderungen oder Strafgebühren des jeweiligen Erhebungsberechtigten frei. Auch insoweit schuldet der Mieter bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme der Vermieterin die vorgenannte Aufwandspauschale.
Beiden Parteien ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich geringerer oder höher ist, als die Pauschale.

4.13 Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, während der Dauer des Verzuges auf den geschuldeten Betrag Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges berechnet der Vermieter pauschal einen Kostenbeitrag in Höhe von € 25,00. Der Vermieter ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Vermieter ein Verzugsschaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Der Vermieter ist außerdem zur fristlosen Kündigung des Vertrages gemäß Ziff. 15.3 berechtigt, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind.

4.14 Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt bis zur vollständigen Begleichung des rückständigen und aller fälligen Beträge wieder an sich zu nehmen. Zu diesem Zweck hat der Mieter dem Vermieter oder dessen Beauftragten den Zugang zum Mietobjekt und dessen Abtransport zu ermöglichen und alle dem Mieter überlassenen Schlüssel und Fahrzeugpapiere zu übergeben. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verbotenen Eigen-macht. Alle Aufwendungen und Kosten, die durch die Wegnahme des Mietobjektes beim Vermieter entstehen, sind vom Mieter zu tragen.

4.15 Das vorstehende Wegnahmerecht zu Gunsten des Vermieters entsteht unabhängig von einem Verzug des Mieters, wenn objektive Umstände vorliegen, die an der Kreditwürdigkeit des Mieters begründete Zweifel begründen, insbesondere wenn über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder mangels Masse ein solcher Antrag abgelehnt wird.

5. Nutzungsbeschränkungen

5.1 Das Mietobjekt darf nur von Fahrern gelenkt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und über die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.

5.2 Eine Überlassung des Mietobjektes an Dritte gegen Vergütung ist untersagt, sofern keine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin vorliegt. Die unentgeltliche Überlassung ist beschränkt auf Dritte, die Be-triebsangehörige des Mieters oder Ehe- bzw. Lebenspartner des Mieters oder von Betriebsangehörigen sind, denen das Mietobjekt zur beruflichen Nutzung überlassen wird.

5.3 Eine Verwendung des Mietobjektes zu folgenden Zwecken ist untersagt:
– gewerbliche Personenbeförderung;
– zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrersicherheitsschulungen;
– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, soweit keine vorherige ausdrückliche Genehmigung durch den Vermieter erteilt wird oder dies im Vertrag vereinbart worden ist.
– zur Begehung von Zoll- und anderen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

5.4 Das Fahrzeug darf dauerhaft im Sinne der Zoll- und Steuervorschriften nur im Inland benutzt werden. Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hiervon ausgenommen sind Fahrten in die Schweiz, Norwegen und in EU-Länder, soweit der geographische Bereich Europas nicht verlassen wird. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer nicht gestatteten Nutzung des Fahrzeuges in diesen Gebieten für dort entstandene Schäden keine Eigenschadendeckung besteht. Abhängig vom Versicherungsvertrag kann auch der Haftpflichtversicherungs-schutz entfallen.

5.5 Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zum Mietobjekt haben und dieses nicht unbefugt nutzen können. Der Mieter haftet dafür, dass alle zu Gebote stehenden Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden und alle am Fahrzeug befindlichen Sicherungsmittel jederzeit eingesetzt werden. Insbesondere muss das Mietobjekt jeweils unter gleichzeitiger Aktivierung der Wegfahrsperre ordnungsgemäß verschlossen und die Lenkradsperre eingerastet werden. Es dürfen keine Gegenstände sichtbar im Mietobjekt verbleiben, insbesondere keine Wertsachen.

6. Allgemeine Pflichten des Mieters während der Mietzeit

6.1 Der Mieter ist zur sorgfältigen Erhaltung und Behandlung des Mietobjektes verpflichtet. Dies beinhaltet die Verpflichtung, das Mietobjekt in schonender Weise und unter Berücksichtigung der Bedienungsvorschriften des Herstellers zu nutzen und es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Hierzu zählt auch die eigenständige Überwachung insbesondere des Motoröl- und Kühlmittelstandes durch den Mieter. Ferner ist der Mieter zur sach- und fachgerechten Unterbringung und Pflege unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften des Herstellers und/oder des Wartungs-unternehmens sowie der Mineralölgesellschaften verpflichtet. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt rechtzeitig und ausreichend mit Betriebsstoffen, also insbesondere Treibstoff, Öl, Kühlmittel, Frostschutz, Flüssigkeit für die Scheiben-waschanlage und Schmierstoffen, auf seine Kosten zu versorgen (vgl. Ziff. 4.11). Reparaturen und Schäden, die durch einen Verstoß gegen vorstehende Verpflichtungen entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.

6.2 Der Mieter darf keine Verfügungen zu Lasten des Eigentümers über das Mietobjekt treffen. Insbesondere darf er keine Belastungen, Verpfändungen und Ähnliches vornehmen. Wird das Mietobjekt von dritter Seite gepfändet oder anderweitig in das Mietobjekt vollstreckt, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter sofort Mitteilung zu machen und den Vermieter bei der Abwehr der Ansprüche Dritter zu unterstützen. Die sich aus der Intervention ergebenden Kosten trägt der Mieter, soweit sie nicht von Dritten an den Vermieter gezahlt werden.

6.3 Veränderungen, Erweiterungen oder Einbauten am Mietobjekt darf der Mieter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters und nur durch den Hersteller oder durch ein vom Hersteller entsprechend autorisiertes Unternehmen durchführen lassen. Soweit solche Veränderungen, Erweiterungen oder Einbauten dazu führen, dass der vorherige Zustand nicht oder nicht vollständig wiederhergestellt werden kann, kann der Vermieter die Erteilung seiner Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter die Veränderungen, Erweiterungen oder Einbauten nicht wieder entfernt und sie bei Rückgabe des Mietobjektes entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters übergehen. Die Ausstattung des Mietobjektes mit Radio, Funkgerät, Telefon, Computer oder Ähnlichem ist ohne Zustimmung des Vermieters zulässig, wenn sich aus ihr nicht die Notwendigkeit einer Veränderung, Erweiterung oder eines Einbaus ergibt und die Betriebserlaubnis erhalten bleibt. Das diesbezügliche Diebstahl- und Haftungsrisiko trägt allein der Mieter. Der Mieter trägt auch die mit der Einbringung verbundenen Gebühren und sonstigen Lasten, insbesondere GEZ-Gebühren.

6.4 Der Mieter ist berechtigt, das Mietobjekt im üblichen Rahmen mit Folie zu beschriften. Vor Rückgabe des Fahrzeuges ist die Beschriftung durch den Mieter auf seine Kosten sachgemäß zu entfernen und der frühere Zustand wiederherzustellen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Beschriftung und/oder ihrer Entfernung am Mietobjekt entstehen. Der Vermieter ist berechtigt Folien die bei Rückgabe nicht entfernt wurden auf Kosten des Mieters zu entfernen.

6.5 Eingriffe in den Tachometer sind dem Mieter untersagt. Jeder am Tachometer auftretende Schaden und/oder Funktionsstörung ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat unverzüglich die Beseitigung des Schadens durch eine autorisierte Kundendienstwerkstatt des Fahrzeugherstellers zu veranlassen. Es gilt die Ziffer 7.3. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Reparaturrechnung den Kilometerstand vor und nach Reparatur bzw. Austausch genau (bis auf die erste Stelle nach dem Komma) ausweist. Für jeden Tag des Tachometer-Ausfalles wird eine Kilometerleistung von mindestens 400 km in die Berechnung der Gesamtfahrleistung gemäß Ziff. 4.4 aufgenommen. Als Zeitraum des Tachometer-Ausfalles gilt der Zeitraum zwischen dem letzten nachweislich anhand des funktionstüchtigen Tachometers festgestellten Kilometerstandes und der Beseitigung des Schadens gemäß Vorstehendem. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass die tatsächliche Kilometerleistung in diesem Zeitraum unter der sich aufgrund vorstehender Regelung ergebenden Iiegt.

6.6 Die Mitnahme von Kraftstoffkanistern im Fahrzeug ist ausdrücklich nicht gestattet.

6.7. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei einem Verstoß hat der Mieter die Kosten einer die Kontaminierung und Geruchsbeeinträchtigung des Fahrzeuges beseitigenden Ozon-Behandlung zu tragen. Verbleibt gleichwohl ein merkantiler Minderwert des Fahrzeuges aufgrund der nunmehr fehlenden Eigenschaft als Nichtraucherfahrzeug, ist auch diese vom Mieter auszugleichen. Dieser hat Dritte, denen er das Fahrzeug berechtigt überlässt, entsprechend zu verpflichten.

7. Wartung und Verschleißreparaturen

7.1 Der Vermieter übernimmt die Kosten der turnusgemäßen Wartung des Mietobjektes und der Verschleißreparaturen am Mietobjekt, während der Mietzeit gemäß nachfolgenden Bestimmungen, nicht aber für auf Wunsch des Mieters erfolgte Sondereinbauten oder -ausrüstungen nebst Zubehör, insoweit trägt der Mieter die Kosten selbst. Verschleißreparaturen sind solche Reparaturen, die bei sachgemäßem Gebrauch und sachgemäßer Einsatzart am Fahrzeug durch dessen Gebrauch auftreten. Zu ihnen zählen keine Reparaturen, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges oder zur Behebung von Unfall-, Glas-, Steinschlag- und Lackschäden sowie von Schäden an Reifen, Felgen sowie Ein- und Aufbauten erforderlich werden. Die Kosten für die Reparatur solcher Schäden trägt der Mieter, soweit nicht die Haftungsreduzierung gemäß Ziffer 11.2 zur Anwendung kommt.

7.2
a) Die Wartung (Inspektion) des Mietobjektes erfolgt nach den Vorgaben des Herstellers (Fahrzeug-Checkheft / elektronische Anzeige).  Der Mieter hat jeweils bei Erreichen der Voraussetzungen für das nächste Wartungsintervall das Mietobjekt unverzüglich zur Wartung im für ihn nächstgelegen Avanti Auto Miet Center (AAMC) vorzuführen. Zusätzlich gilt Ziffer 7.3. Der Mieter trägt die Kosten der Überbringung des Fahrzeuges zu diesem Zweck. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt unberührt. Sollte dem Kunden das Aufsuchen eines AAMC unzumutbar erscheinen, hat er die Weisungen der Vermieterin einzuholen.
b) Versäumt der Mieter einen vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungstermin, hat er dem Vermieter die daraus entstehenden Sach- und Vermögensschäden, insbesondere den Verlust einer Kulanzzusage des Herstellers, zu ersetzen.
Dem Mieter steht der Beweis offen, dass ihn kein Verschulden trifft oder kein Schaden entstanden ist bzw. auch bei Einhaltung des Wartungstermins eingetreten wäre.

7.3
a) Verschleißreparaturen beziehen sich nur auf die vermieterseitig zur Verfügung gestellte Ausstattung ohne Reifen. Der Vermieter gibt erforderlichenfalls eine Werkstatt für die vorgenannten Arbeiten vor. Erfolgt dies nicht, gilt vorstehende Ziffer 7.2 a).
b) Etwaige Mängel der Auftragsdurchführung hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben. Der Mieter wird dem Vermieter bei der Geltendmachung entsprechender Ansprüche gegen die Werkstatt unterstützen.
c) Die beim Mieter durch die Abstimmung, Vorführung des Mietobjektes bei der Werkstatt, dessen Ausfall während der Wartungs- bzw. Reparaturzeit und seiner Abholung entstehenden Kosten trägt der Mieter. Ersatzansprüche gegenüber dem Vermieter über den in Ziffer 8.6 geregeltem Umfang hinaus sind insoweit ausgeschlossen.
d) Befindet sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Durchführung der Wartung und/oder Verschleißreparatur oder bei einer technischen Panne außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist eine geeignete Werkstatt vom Mieter vorzuschlagen und nach vorheriger Genehmigung und Vergabe einer Auftragsnummer durch dem Vermieter (wie vor) durch den Mieter zu beauftragen. Eine Kostenerstattung durch den Vermieter erfolgt in diesem Fall nur, soweit die Kosten für die Wartung und/oder die Verschleißreparatur auch bei einer Durchführung in der Bundesrepublik in gleicher Höhe angefallen wären. Ersatzwagenkosten im Ausland trägt der Mieter.
e) Kosten für Sonderdurchsichten, die nicht vom Hersteller vorgesehen sind, (z. B. Urlaubs- oder Winterdurchsichten, Klimaanlagendesinfektion, Reinigungsarbeiten etc. sowie Arbeiten an nachträglich eingebautem Zubehör) trägt der Mieter.
f) Der Vermieter kommt nicht für Schäden durch Umwelteinflüsse wie witterungsbedingte Frostschäden, Hochwasser etc. auf. Diese sind vom Mieter zu tragen, soweit nicht eine vereinbarte Haftungsreduzierung (Ziffer 11.2) oder eine vom Mieter abgeschlossene Fahrzeugversicherung eingreift.

8. Unfälle, Pannen und Reparaturen

8.1 Der Mieter ist verpflichtet, nach einem Unfall sofort die Polizei sowie den Vermieter vorab telefonisch und nachfolgend schriftlich zu benachrichtigen. Der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Unfallbericht ist vom Mieter unverzüglich vollständig auszufüllen und an den Vermieter zurückzureichen. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Wildschäden ist außedem der zuständige Jagdpächter zu benachrichtigen. Die von ihm ausgestellte Unfallbescheinigung ist unverzüglich dem Vermieter zuzusenden. Der Mieter ist bei jedem Unfallschaden am Mietobjekt verpflichtet, unverzüglich nach Schadeneintritt für eine polizeiliche Tatbestandsaufnahme zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen ausschließlich selbstverschuldeten Unfall handelt. Der Mieter erklärt sich mit einer Einsichtnahme durch den Vermieter in Polizei-, Versicherungs- und Gerichtsakten einverstanden. Eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Ermächtigung erteilt der Mieter dem Vermieter auf dessen Wunsch in jedem Einzelfall.
Der jeweilige Fahrer des Mietobjektes zum Zeitpunkt des Schadenfalles ist vom Mieter vorab entsprechend zu verpflichten und gilt als sein Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der vorgenannten Pflichten. Unterlässt der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe die Hinzuziehung der Polizei, kann dies zum Entfall der Haftungsreduzierung aus Ziff.11.2 gemäß den dortigen Regelungen führen.

8.2
a) Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldbekenntnisse und andere rechtlich erhebliche Zugeständnisse sind dem Mieter verboten. Dies gilt auch für Zahlungen an den Unfallgegner.
b) Bei einem Verstoß des Mieters gegen eines dieser Verbote obliegt es dem Mieter nachzuweisen, dass dem Vermieter durch den Verstoß kein Schaden entstanden ist.

8.3
a) Die Aufträge zur Reparatur eines Unfallschadens erteilt grundsätzlich der Vermieter, soweit sie nach seinem wirtschaftlichen Ermessen sinnvoll erscheinen. Dies ist regelmäßig bei Reparaturkosten oberhalb von 50% des Zeitwertes nicht mehr gegeben.
Ereignet sich der Unfall außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, gilt Ziffer 7.3 d) entsprechend. Die Kosten des Rücktransportes des Fahrzeuges trägt der Mieter, soweit er den Fahrzeugausfall zu vertreten hat.
b) Vergibt der Mieter einen Reparaturauftrag an eine Werkstatt ohne Zustimmung des Vermieters, übernimmt der Vermieter die Reparaturkosten nur dann, wenn der Mieter nachweist, dass die Reparatur notwendig und wirtschaftlich sinnvoll war, ordnungsgemäß ausgeführt wurde und die Kosten dem Vermieter bei Veranlassung der Reparatur in gleicher Höhe entstanden wären.

8.4 Bleibt das Mietobjekt aufgrund einer Panne liegen oder ist es nach einem Verkehrsunfall nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit, hat der Mieter grundsätzlich den Pannenservice des Vermieters zu informieren und in Anspruch zu nehmen. Beauftragt der Mieter stattdessen einen anderen Hilfsdienst, trägt er die entstehenden Kosten und haftet für etwaige Schäden, die durch den anderweitigen Hilfsdienst entstehen.
Der Rücktransfer des Fahrzeuges nach erfolgter Unfallreparatur oder Pannenhilfe zum Mieter erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Mieters, soweit nicht Dritte, etwa bei einem unverschuldeten Unfall, dafür in Anspruch genommen werden können.

8.5 Der Mieter kann keine Schadenersatz- oder Erstattungsansprüche gegen den Vermieter im Zusammenhang mit dem Ausfall des Mietobjektes geltend machen, soweit der Vermieter den Ausfall nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat. Ausgeschlossen sind unter anderem Personalersatz- und -ausfallkosten, Kosten für ein anderweitiges Transportmittel und der Zeitaufwand des Mieters für die Abwicklung.

8.6
a) Ist das Fahrzeug aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit, wird der Vermieter nach einer entsprechenden Anzeige des Mieters diesem für die weitere Mietzeit nach Wahl des Vermieters ein Austauschfahrzeug zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für einen Fahrzeugaustausch im Wartungsfall (Ziff. 7). Austauschfahrzeuge dienen nur zur Aufrechterhaltung der Mobilität. Ausstattung und Fahrzeugklasse können abweichen und müssen zugesicherte Eigenschaften nicht aufweisen (z. B. Einbauten und Sonderausrüstungen, Anhängerkupplung, Winterreifen, Navigationssystem, etc.).
Soweit dem Mieter infolge des Fahrzeugausfalles Ersatzansprüche gegenüber Dritten zustehen, tritt er diese an den Vermieter ab, welcher die Abtretung annimmt.
b) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zurückzugeben und das Tauschfahrzeug entgegenzunehmen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, ist der Vermieter berechtigt, die ihm hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für eine erneute Anfahrt, dem Mieter zu berechnen.
c) Der Vermieter darf dem Mieter ein zugesagtes Austauschfahrzeug auch durch Dritte – insbesondere Kurzzeitvermieter – zur Verfügung stellen lassen. Für diesen Fall erkennt der Mieter die Vertragsbedingungen des Dritten als für sich verbindlich an und wird sich danach verhalten. Soweit dem Vermieter durch ein Fehlverhalten des Mieters gegenüber dem Dritten ein Schaden entstehen sollte, insbesondere durch verspätete Rückgabe des Austauschfahrzeuges, wird der Mieter ihn davon freistellen.

8.7 Im Falle einer Totalentwendung hat der Mieter oder Fahrzeugnutzer sämtliche Fahrzeugschlüssel nebst Fahrzeugpapieren unverzüglich dermVermieter oder der die Anzeige (Ziffer 8.1) aufnehmenden Polizeidienststelle auszuhändigen.

9. Reifen

9.1 Das Mietobjekt ist grundsätzlich mit Allwetterreifen ausgestattet, sofern einzelvertraglich keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Wird die Ersetzung von Allwetterreifen aufgrund Verschleißes durch vertragsgemäße Nutzung notwendig, erfolgt die Ersetzung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Die Aufträge zur Ersetzung eines verschlissenen Reifens müssen vom Vermieter freigegeben werden. Ein Austausch der Reifen muss spätestens vorgenommen werden, wenn die Profiltiefe das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß erreicht hat.

9.2 Ist unlimitierter Allwetter-/Ganzjahresreifenersatz vereinbart, zahlt der Vermieter während der Dauer des Vertrages die Kosten eines solchen Ersatzes; ist der Allwetter-/Ganzjahresreifenersatz limitiert, trägt der Vermieter die Kosten für die ver-einbarte Zahl von Reifensätzen. Die Kosten des Ersatzes umfassen den Kaufpreis für Ersatzreifen des Typs/Reifengröße ge-mäß den Vorgaben des Vermieters sowie Umrüst- und Montagekosten.

9.3 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Reifenwechsel für den Mieter durchzuführen. Bei Eintritt einer Reifenpanne trägt der Mieter selbst alle entstehenden Kosten. Der Vermieter vergütet bei einem Reifenwechsel daher keinen Personalaufwand oder sonstige Kosten des Mieters. Ist ein Reifen wegen Beschädigung zu ersetzen, gelten die vorstehenden Regelungen.

9.4 Das Fabrikat und die Auswahl der zu beschaffenden Reifen wird vom Vermieter festgelegt. Die Ersetzung der Reifen darf nur bei den registrierten Reifenpartnern des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Hierfür ist eine Freigabenummer über den Vermieter einzuholen (vgl. Ziff. 7.3). Abweichender Reifenersatz muss einzelvertraglich vereinbart werden. Mehrkosten, die durch Nichteinhaltung der Vorgaben entstehen, sind vom Mieter zu tragen.

10. Ersatzwagen im Reparatur- und/ oder Schadensfall

a) Bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeuges werden die Kosten nur während der Reparaturdauer übernommen. Sollte das Fahrzeug nach Fertigstellung nicht unverzüglich getauscht werden, hat der Mieter die zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen. Anspruch auf Ersatzwagen besteht bei Reparaturen ab 4 Stunden Werkstattaufenthalt/ Reparaturdauer. Die Auswahl des Ersatzwagengestellers (Vermietunternehmen) und der Ersatzwagengruppe erfolgt ausschließlich durch den Vermieter; Ziffer 8.6 a) gilt entsprechend.
b) Bei einer durch den Vermieter vorgenommenen vorzeitigen Beendigung des Einzelmietvertrages gem. 15.3 bis 15.6 entfällt auch der Ersatzwagenanspruch.

11. Versicherungsschutz und weiter gehende Haftung des Mieters

11.1 Der Vermieter sorgt auf seine Kosten für die Haftpflichtversicherung des Mietobjektes gemäß den Allgemeinen Be-dingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der bei Zulassung des Vertragsobjektes gültigen Fassung (Standard-haftpflicht) des Versicherers.

11.2
a) Bei Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
b) Wird eine Haftungsreduzierung gegen Zahlung eines zusätzliches Entgeltes vereinbart, stellt der Vermieter den Mieter im Rahmen der dortigen Regelungen von eigenverursachten oder sonst von ihm zu tragenden Schäden am Mietobjekt bzw. dessen Verlust oder Untergang bis auf eine ebenfalls gesondert zu vereinbarende Selbstbeteiligung, die bei jedem einzelnen Schadenereignis anfällt, frei. Die Haftungsreduzierung entbindet nicht von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Die Haftungsreduzierung entfällt teilweise oder vollständig, wenn der Mieter oder der Führer des Fahrzeuges den Schadenfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss fährt, das Fahrzeug zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken nutzt, Unfallflucht begeht, nicht über die für das Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, das Fahrzeug außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes führt sowie in weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen der unzulässigen Nutzung des Fahrzeuges. Das Nähere regelt die gesondert zu treffende Vereinbarung über eine Haftungsreduzierung. Von der Haftungsreduzierung nicht erfasst werden Brems-, Betriebs- und Bruchschäden, soweit sie nicht auf einem Unfallereignis beruhen, sowie Eigenschäden des Mieters an Ladung, sonstigem Fahrzeuginhalt nebst selbstbeschafftem Fahrzeugzubehör und persönlichen Gegenständen. Die Selbstbeteiligung der Haftungsreduzierung beträgt € 950,- je Schadenfall, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Daneben berechnet der Vermieter je Schadenfall eine Bearbeitungspauschale von 30,- €.
c) Nach einem Unfall, einer Fahrzeugentwendung, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schadenfällen (insbesondere mutwillige Beschädigung) hat der Mieter/Fahrzeugnutzer umgehend die Polizei hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei Schadenfällen ohne Fremdbeteiligung und geringfügigen Schäden mit Ausnahme von Steinschlägen. Sollte die Polizei eine Tatbestandsaufnahme verweigern, hat der Mieter gegenüber dem Vermieter die Benachrichtigung der Polizei zu belegen.
Soweit es der Mieter/Fahrzeugnutzer versäumt, nach einem Schadenfall in obigem Sinne die Polizei zu benachrichtigen, kann die vereinbarte Haftungsreduzierung zum Teil oder vollständig entfallen.

11.3 Verursacht der Mieter mit eigenen Fahrzeugen, Gerätschaften oder sonstigen Gegenständen einen Schaden am Fahrzeug des Vermieters, trägt der Mieter den daraus resultierenden Schaden (sog. Schäden Mieter gegen Mieter). In solchen Fällen wird der Schaden ausdrücklich nicht vom Vermieter übernommen.

11.4 Bei selbst verschuldeten Schäden hat der Mieter dem Vermieter die daraus resultierenden Wertminderungen in Höhe 15 % der Reparaturkosten zu ersetzen. Beiden Parteien ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger oder höher als die Pauschale.

11.5 Schäden am Fahrzeug, die durch den Mieter oder Dritte verursacht werden und die nicht von Dritten – insbesondere Versicherer – ersetzt werden oder der Haftungsreduzierung gemäß Ziff. 11.2 unterfallen, trägt der Mieter. Dies gilt auch bei Untergang oder Verlust des Mietobjektes.

11.6 Der Mieter sichert insoweit gegenüber dem Vermieter die Rückgabe des gemieteten Fahrzeuges in unbeschädigtem und unverschlechtertem Zustand mit Ausnahme der durch den vertragsgemäßen Gebrauch zwangsläufig entstandenen Abnutzung zu. Als Schäden zählen auch der Verlust oder die Beschädigung / Zerstörung von Fahrzeugschlüsseln und eine dadurch erforderliche Erneuerung der Schließanlage sowie der Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I. Dem Mieter steht aber der Beweis offen, dass ihn an entstandenen Schäden oder sonstigen Verschlechterungen des gemieteten Fahrzeuges kein Verschulden trifft.

11.7 Übersteigt die Schadensquote 70% (Berechnungszeitraum 01.01.-31.12. eines Kalenderjahres) im Haftpflichtbereich und/ oder der Haftungsreduzierung, behält sich der Vermieter das Recht der Prämienanpassung bzw. Erhöhung der Selbstbeteiligung für alle beim Vermieter in Berechnung bzw. in Bestellung befindlichen Verträgen vor.

12. Auskunfts- und Informationspflichten des Mieters

12.1 Der Mieter gestattet dem Vermieter die Einholung von Auskünften betreffend seiner geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und die Speicherung der entsprechenden Informationen, zusammen mit den In-formationen aus dem Vertrag. Insbesondere gestattet der Mieter dem Vermieter eine Auskunftseinholung bei der Schutzge-meinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) sowie anderen anerkannten Kreditauskunfteien (Creditreform, Bürgel, Coface, etc.) und die Weitergabe von Daten an diese über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Mieters, wenn diese Meldungen zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich sind und schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigen. Der Vermieter ist berechtigt, die ihm zugänglich gemachten Unterlagen des Mieters sowie von diesem oder Dritten erteilten Auskünfte an seine Refinanzierungsinstitute weiterzuleiten. Der Vermieter gibt dem Mieter auf Wunsch die Auskunftsstellen bekannt.

12.2 Der Mieter wird dem Vermieter unaufgefordert, mind. einmal jährlich, aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise einreichen sowie ergänzende Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage erteilen und Informationen zu seinem Unternehmen, insbesondere zu dessen Struktur und zur Gruppen- oder Konzernzugehörigkeit, geben. Dortige Änderungen, insbesondere der Rechtsform sowie der Haftungsverhältnisse, wird der Mieter unaufgefordert, unverzüglich dem Vermieter mitteilen. In jedem Falle stellt der Mieter alljährlich ohne gesonderte Aufforderung seinen aktuellen Jahresabschluss sogleich nach dessen Erstellung dem Vermieter zur Verfügung. Solche Unterlagen und Informationen werden vom Vermieter in dem in Ziff. 12.1 geregelten Umfang vertraulich behandelt.

12.3 Der Mieter ist ferner verpflichtet, auf entsprechende Anfrage des Vermieters den jeweiligen Standort des Mietobjektes bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere beim Eintritt von Unfall- oder sonstigen Schäden, gleich welcher Ursache.

12.4 Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termine für die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung sowie Tacho-grafeneichungstermine einzuhalten und die Durchführung zu veranlassen. Gleiches gilt auch für Bremsuntersuchungen und alle sonstigen Fahrzeugprüfungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/oder sonstiger Verpflichtungen gegenüber Einrichtungen des öffentlichen Rechts erforderlich werden. Dazu zählt auch ggf. die Einhaltung von berufsgenossen-schaftlichen Auflagen. Die entsprechenden Prüfbescheinigungen sind unaufgefordert dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.

12.5 Erfüllt der Mieter eine der vorstehenden Informationspflichten nicht, hat er den entstehenden Schaden dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für Verspätungszuschläge, Zusatzgebühren und andere Gebühren und Abgaben. Wird das Mietobjekt aufgrund einer fehlenden, falschen oder zu spät erfolgenden Information des Mieters nicht oder nicht rechtzeitig in eine Wartung gegeben und/oder einer behördlichen oder sonstigen vorgeschriebenen Prüfung vorenthalten und wird aufgrund dieses Versäumnisses ein Schaden am Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt, trägt der Mieter die daraus resultierenden Mehrkosten sowie etwaige Buß- oder Strafgelder.

12.6 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter in Abständen von längstens zwölf Monaten ab tatsächlicher Übergabe des Fahrzeuges den jeweiligen Kilometerstand schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die vorgeschriebene Mitteilung trägt der Mieter die dem Vermieter im Rahmen der eigenen Feststellung entstehenden notwendigen Kosten.

12.7 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seines Wohnsitzes, seines Firmensitzes, seiner Rechtsform sowie der Haftungsverhältnisse unverzüglich nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

12.8 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine etwaige Änderung seiner Bankverbindung binnen zwei Wochen nach deren Vornahme schriftlich mitzuteilen.

13. Haftungsbegrenzung des Vermieters

13.1 Soweit der Vermieter für einen Schaden des Mieters aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, ist seine Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. In Fällen einer Verantwortung der Vermieterin für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei anfänglichem Unvermögen wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet.

13.2 Soweit sich aus Ziff. 13.1 nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter nicht auf Schadenersatz. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Leistungen, Informationen oder Beratungen, Vertragsverstoßes, Verzuges, Nichterfüllung, Unmöglichkeit sowie Verschuldens bei Vertragsschluss. Ausgeschlossen ist des Weiteren die Haftung für entfernt liegende Schäden. Der Ausschluss gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.

13.3 Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Vermieters auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch in sämtlichen Fällen grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

13.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind begrenzt auf den Schaden, hinsichtlich dessen der Mieter durch die Zusicherung abgesichert werden sollte. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.

13.5 Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die bei Vertragsschluss für den Vermieter unvorhersehbar sind. Er haftet ferner nicht für Mangelfolgeschäden, auch nicht für entgangenen Gewinn.

13.6 Ist der Vermieter ausnahmsweise zum Schadenersatz wegen der Nichtüberlassung des Mietobjektes oder dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit verpflichtet, ist der Anspruch des Mieters begrenzt auf das Zweifache der anteiligen Mietrate für den betroffenen Zeitraum. Für alle anderen Schadenfälle ist die etwaige Schadenersatzpflicht des Vermieters für Sachschäden begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 25.000,00 pro Schadenfall.

13.7 Das Fahrzeug wird in dem Zustand überlassen, in dem es sich bei Beginn des Mietverhältnisses befindet.
Der Vermieter haftet nicht für Mängel des Mietobjektes, es sei denn, diese werden vorsätzlich verschwiegen

13.8 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht, soweit der Vermieter aufgrund zwingender gesetzlicher Anordnung haftet.

13.9 Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter.

14. Haftung des Mieters für Dritte

14.1 Alle natürlichen Personen, denen der Mieter die Nutzung des Mietobjektes gestattet oder denen er die Möglichkeit zur Nutzung nicht verwehrt, sind hinsichtlich aller Verhaltens- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf das Mietobjekt als Er-füllungsgehilfen des Mieters anzusehen, für die er entsprechend haftet.

14.2 Der Mieter wird alle vorgenannten Personen ihrerseits zur strikten Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen gegen-über dem Vermieter verpflichten. Auf Anforderung hat der Mieter eine Liste der betroffenen Personen dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.

14.3 Der Mieter haftet darüber hinaus für alle Dritten, soweit er diesen schuldhaft den Zugang zum Mietobjekt eröffnet hat oder durch nicht ausreichende Sicherungsmaßnahmen nicht vom Mietobjekt ferngehalten hat.

15. Vertragslaufzeit und Kündigung

15.1 Es gilt die im Vertrag bestimmte Mietzeit. Ist im Vertrag eine Mietzeit nicht oder nicht wirksam bestimmt, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. In diesem Fall kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einem Werktag gekündigt werden. Dabei muss die Mindestmietdauer 30 Tage betragen.

15.2
a) Gibt der Mieter das Mietobjekt vor Ende der Mietzeit zurück, ohne dass gleichzeitig der Mietvertrag endet, schuldet er die gesamten Restmieten bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit gemäß § 537 Abs. 1 BGB.
b) Im Falle einer vom Mieter verschuldeten oder anderweitig herbeigeführten vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem Vermieter nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte oder Schadenersatz nach folgender Maßgabe zu: Der Mieter schuldet die gesamten bis zum vereinbarten Vertragsende entstehenden restlichen Netto-Mieten, vermindert um den dem Vermieter entstehenden Zinsvorteil, der auf Basis seines eigenen Refinanzierungszinssatzes ermittelt wird. Soweit der Vermieter das vorzeitig zurückerlangte Fahrzeug veräußert, wird er dem Mieter die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Netto-Verkaufserlös und dem unter Berücksichtigung etwaiger Rückgabeschäden sowie der vereinbarten Gesamtlaufleistung nach der „Fleet-Assist-Methode“ oder einer anderen anerkannten Methode ermittelten zukünftigen Verkaufserlös zum vereinbarten Vertragsende auf die vom Mieter zu erbringende Schadenersatzleistung anrechnen. Dies gilt auch für einen weiteren pauschalen Abzug in Höhe von 20 % von der geschuldeten Gesamtmiete für den Entfall der zukünftigen Fahrzeugunterhaltungskosten. Demgegenüber trägt der Mieter etwaigen Mehraufwand des Vermieters im Zusammenhang mit der Vermarktung des Fahrzeuges, insbesondere Sachverständigengebühren zur Ermittlung der Wertdifferenz, Unterstellungs- und Transportkosten etc.. Dieser Mehraufwand kann vom Vermieter pauschaliert ohne weiteren Nachweis mit einem Betrag von € 300,- verlangt werden. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Vermieter ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

15.3 Die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für Mieter und Vermieter unberührt. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn
– der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Mietrate mehr als 10 Tage in Verzug gekommen ist;
– eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere die für ihn vergebenen Ratings der anerkannten Kreditauskunfteien (Schufa, Creditreform, Bürgel, Coface etc.) nicht nur unerheblich herabgesetzt werden und er trotz entsprechender Aufforderung durch den Vermieter keine ausreichenden Sicherheiten für das Mietobjekt und die aufgrund des Vertrages noch zu leistenden Zahlungen zur Verfügung stellt;
– gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen;
– dem Mieter die Auskunft über seine Vermögensverhältnisse abgefordert wird;
– Insolvenzverfahren drohen oder eingeleitet werden;
– der Mieter seinen Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt;
– der Mieter bei Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat oder sich auf andere Weise grob vertragswidrig verhält und deshalb für den Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist;
– das Mietobjekt abhandenkommt, untergeht oder einen Totalschaden erleidet;
– die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird; z.B. wegen einer Schadensquote von über 150%.

15.4 Der Vermieter ist ferner zur Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn das Mietobjekt einen Schaden erlitten hat, oder eine Reparatur erforderlich ist, die vom Vermieter als unwirtschaftlich angesehen wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Reparaturkosten 50% des Zeitwertes des Fahrzeuges erreichen.

15.5 Gibt der Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietvertrages nicht zurück, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarten Mietraten sowie jeden weiteren ihm entstehenden Schaden geltend machen.

15.6 Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges fort, wird dadurch eine Fortsetzung des Mietvertrages nicht bewirkt. §545 BGB findet keine Anwendung.

15.7 Der Vermieter hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Einzelmietvertrages bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Gesamtlaufleistung um mehr als 25%.

15.8 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

16. Rückgabe des Mietobjektes

16.1 Am Ende des Vertrages hat der Mieter ohne gesonderte Aufforderung das geräumte Mietobjekt einschließlich aller ihm zur Nutzung überlassenen Gegenstände auf seine Kosten und Gefahr am Sitz des Vermieters zurückzugeben, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Das Fahrzeug muss von außen und innen so sauber sein, dass eine problemlose Sichtprüfung vor der Rücknahme erfolgen kann. Innen müssen alle Scheiben gereinigt sein, das Fahrzeug muss gesaugt sein und sämtliche Armaturen müssen gereinigt worden sein. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nicht wie beschrieben, lässt der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen. Ein Recht auf Erwerb des Mietobjektes seitens des Mieters besteht grundsätzlich nicht.

Das Mietobjekt hat sich bei Rückgabe im gleichen Zustand zu befinden wie bei Übergabe, abgesehen von der üblichen unvermeidlichen Abnutzung unter Berücksichtigung der Mietzeit. Die Regelung gemäß Ziff. 11.6 gilt entsprechend.

16.2 Zusammen mit dem Mietobjekt sind alle dem Mieter überlassenen Unterlagen (z.B. Serviceheft, Radiocode-Karte, Navigations-CD/DVD etc.) einschließlich der Zulassungsbescheinigung I für das Mietobjekt, der HU-/AU-Bescheinigung sowie sämtlicher, zur Nutzung überlassener Gegenstände (z.B. Fahrzeugschlüssel, Sommer- oder Winterräder, Reserverad etc.), zurückzugeben. Erfolgt eine solche Rückgabe nicht, ist der Vermieter berechtigt, die fehlenden Gegenstände zu ersetzen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Mieter in Rechnung zu stellen.

16.3 Befinden sich bei Rückgabe des Mietobjektes Gegenstände darin, die dem Vermieter nicht gehören, ist der Vermieter berechtigt, diese zu entfernen und auf Kosten des Mieters nach Wahl des Vermieters einzulagern oder dem Mieter zu übersenden. Die Gefahr des Verlustes trägt der Mieter. Für einen bei Rückgabe des Mietobjektes noch vorhandenen Tankinhalt erhält der Mieter keine Vergütung.

16.4 Bei der Rückgabe des Mietobjektes wird ein Protokoll über dessen Zustand erstellt, das vom Mieter zu unterzeichnen ist. Soweit Schäden am Mietobjekt bei der Rückgabe nicht festgestellt werden, ist der Vermieter auch danach berechtigt, solche Schäden dem Mieter mitzuteilen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die festgestellten Rückgabeschäden werden von einem unabhängigen Sachverständigen begutachtet und bewertet. Die im Gutachten ermittelten Werte sind Basis für die Abrechnung der Schäden. Die Kosten des Gutachtens sind durch den Mieter zu tragen.

16.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei der Rückgabe auf ihm bekannte Schäden hinzuweisen und den Vermieter zu informieren, soweit Anzeichen für die Notwendigkeit von Reparaturen bestehen und/oder Betriebsstoffe des Fahrzeuges ergänzt oder ersetzt werden müssen. Eine Hinweispflicht des Mieters besteht auch, soweit das Mietobjekt innerhalb von vier Wochen nach der Rückgabe zu einer der in Ziffer 12.4 genannten Untersuchungen fällig ist.

16.6 Die vorstehenden Ziffern 16.1 bis 16.5 gelten in gleicher Weise, wenn die Rückgabe des Mietobjektes anlässlich eines Fahrzeugtausches erfolgt.

16.7 Erfolgt die Rückgabe des Mietobjektes nicht fristgemäß, erlischt das Recht zur Nutzung. Im Zeitraum vom Ende der Mietzeit bis zur tatsächlichen Rückgabe trägt der Mieter alle Kosten und Lasten sowie das Verlustrisiko hinsichtlich des Mietobjektes. Der Vermieter ist berechtigt, die Haftpflichtversicherung und alle weiter gehenden Versicherungen zu beenden, ebenso entfällt eine etwaige Haftungsreduzierung gemäß Ziff. 11.2. Der Mieter trägt alle Kosten der verspäteten Rückgabe, einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche Dritter gegen den Vermieter und die Kosten der Fahndung nach dem Fahrzeug und dessen Rückführung. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe gelten – unabhängig vom Ende des Vertrages im Übrigen – die Regelungen der Ziffern 6,11,12,13 und 16 fort.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit seine Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf Dritte insbesondere zum Zwecke der Refinanzierung zu übertragen. Dies gilt auch für die Übertragung von Servicedienstleistungen an Dritte. Der Vermieter benötigt für die Übertragung dieser Rechte keine Zustimmung des Mieters.

17.2 Der Mieter ist zur Übertragung seiner Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt.

17.3 Gegenüber den Ansprüchen des Vermieters aus diesem Vertrag ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung ausgeschlossen, ausgenommen sind unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen.
17.4 Der Vertrag bleibt auch bei einer Änderung in der Rechtsform des Mieters wie überhaupt bei jeder Änderung in der Person des Mieters unverändert in Kraft. Desgleichen bleibt der Mieter bei Veräußerung seines Betriebes in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen endgültiger Erledigung verpflichtet. Bei natürlichen Personen ist das gesetzliche Kündigungsrecht der Erben nach § 580BGB ausgeschlossen.
17.5 Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrages müssen als solche gekennzeichnet sein und bedürfen der Textform sowie der Unterschrift durch beide Vertragsparteien. Von dieser Bestimmung kann ebenfalls nur in Textform abgewichen werden. Gleiches gilt für etwaige Nebenabreden.
17.6 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

18.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz des Vermieters in Potsdam.
18.2 Mit Mietern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind, wird je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Hamburg-Altona oder das Landgericht Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Klagen gegen den Vermieter können ausschließlich in Hamburg anhängig gemacht werden. Der Vermieter ist aber nicht gehindert, den Mieter auch in jedem anderen für diesen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland, wird die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die örtliche Zuständigkeit der für Hamburg zuständigen Gerichte vereinbart.
18.3 Für den Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte und -handlungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss vereinheitlichten internationalen Rechts.

19. Datenschutzklausel

19.1 Der Vermieter ist berechtigt, mit Beginn der Geschäftsbeziehung Daten, die auch personenbezogen sein können, des Mieters sowie der das Fahrzeug verwendenden Mitarbeiter des Mieters zum Zwecke der Vertragsdurchführung, Kunden-beratung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen gemäß Art. 6 Abs I lit. b) und f) EU-Datenschutz-Grundverordnung elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Zum Zwecke der Refinanzierung des Leasingvertrages ist auch die Übermittlung der Daten des Mieters an ein Refinanzierungsinstitut gestattet. Die Daten werden aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bis zu 11 Jahre nach Ende des Vertrages gespeichert.
19.2 Dem Mieter ist bekannt, dass aus dem Mietobjekt erfasste, technische Fahrzeugdaten (Füllstände Betriebsstoffe, Service- und Reparaturbedarf, Restlaufzeit von Verschleißteilen, Kilometerstände etc.) automatisch an die Vermieterin übertragen und dort ausschließlich zu Zwecken der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung verarbeitet werden.
19.3 Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung, um dem Mieter zukünftig optimierte Angebote zu unterbreiten. Dieser Verarbeitung kann der Mieter jederzeit widersprechen.
19.4 Ferner kann der Mieter seine Rechte gem. Art. 12 ff EU-Datenschutz-Grundverordnung beim Datenschutzbeauftragten der Avanti Auto, als Marke der Finduu GmbH geltend machen. Dies sind besonders die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind:
Finduu GmbH, vertr. durch d. GF C. Roll, Wannseestr. 5, 14482 Potsdam, E-Mail: datenschutz@avantiauto.de

Avanti Auto, als Marke der Finduu GmbH, Wannseestr. 5, 14482 Potsdam

Stand: 12.2018